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               Die Linkspartei. 
                PDS Landesverband Sachsen-Anhalt 
              Satzung 
                als RTF / PDF 
              (Beschlossen 
                von der 1. Tagung des 6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt 
                am 25./26. September 1999; verändert durch die 2. Tagung 
                des 7. Landesparteita-ges am 29. September 2001; durch die 1. 
                Tagung des 9. Landesparteitages am 18./19. Juni 2005; durch die 
                außerordentliche 2. Tagung des 9. Landesparteitages am 19. 
                Juli 2005.) 
              
              
              1. Name und 
                Sitz 
              (1) Der Name 
                lautet: "Die Linkspartei. Landesverband Sachsen-Anhalt". 
                Der Landesverband führt die Zusatzbezeichnung "PDS". 
                "Die Linkspartei. PDS Landesverband Sachsen-Anhalt" 
                Die Kurzbezeichnung ist: "Die Linke." 
              (2) Der Landesverband 
                Sachsen-Anhalt ist eine Gliederung der Partei "Die Linkspartei. 
                PDS". 
              (3) Sein Tätigkeitsbereich 
                ist das Land Sachsen-Anhalt. 
              (4) Der Sitz 
                des Landesverbandes Sachsen-Anhalt ist Magdeburg. 
               
                2. Zweck der Parteiarbeit und Öffentlichkeit 
              (1) Der Landesverband 
                Sachsen-Anhalt wirkt im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik 
                Deutschland, der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des 
                Programmes sowie des Statutes der Partei an der politischen Willensbildung 
                der Bevölkerung mit und organisiert seine innere Ordnung 
                im Rahmen der Bestim-mungen des Parteiengesetzes. 
              (2) Alle Tagungen 
                der Organe und Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 
                sind öffentlich. Bei der Behandlung von Personal-, Finanz-, 
                Vermögens- und Haftungsfragen kann die Öffentlichkeit 
                ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 
               
                3. Mitgliedschaft 
              (1) Mitglied 
                der Partei kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich 
                zu den Grundsätzen des Programms der Partei bekennt, ihr 
                Statut anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei im Sinne 
                des Parteiengesetzes ist. 
              (2) Die Mitgliedschaft 
                wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch eine 
                schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand 
                einer Gliederung der Partei. Die Mitgliedschaft wird vier Wochen 
                nach Eingang der Eintrittserklärung beim zuständigen 
                Vorstand wirksam und durch die Aushändigung der Mitgliedskarte 
                dokumentiert, es sei denn, es liegt ein Einspruch gegen die Mitgliedschaft 
                vor. 
              (3) Innerhalb 
                von vier Wochen nach Eingang der Eintrittserklärung hat jedes 
                Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. 
                 
                Dieser ist begründet bei der zuständigen Schiedskommission 
                geltend zu machen.  
                Lehnt die Schiedskommission den Einspruch ab, so wird die Mitgliedschaft 
                uneinge-schränkt wirksam. Gegen die Entscheidung der Schiedskommission 
                können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission 
                einlegen. 
                Eine wirksam gewordene Mitgliedschaft und die entsprechenden Mitgliedsrechte 
                bleiben bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens unberührt. 
                Die Bundes-schiedskommission entscheidet endgültig. Kommt 
                eine Mitgliedschaft im Ergebnis eines Schiedsverfahrens nicht 
                zustande, so kann die/der davon Betroffene frühes-tens nach 
                Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben. 
              (4) Die Mitgliedschaft 
                endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
              (5) Der Austritt 
                ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einer Gliederung zu 
                erklären. Die Rückgabe der Mitgliedskarte gilt als Austrittserklärung. 
                Entrichtet ein Mitglied 6 Monate keinen Beitrag, so gilt dies 
                als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen 
                Vorstand die Begleichung der Beitragsrück-stände angemahnt 
                und der/dem Betroffenen ein Gespräch angeboten und dabei 
                keine Verständigung nach 4.(2) der Landessatzung erzielt 
                wurde. 
                Der Vorstand stellt den Austritt fest und teilt dies der/dem Betreffenden 
                mit.  
                Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der 
                Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen 
                Entscheidung unberührt. 
              (6) Ein Mitglied 
                kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die 
                Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Programms 
                verstoßen und damit der Partei schweren Schaden zugefügt 
                hat. Der Ausschluss ist die einzige Ordnungsmaßnahme gegen 
                Mitglieder. 
              (7) Einen 
                Ausschluss kann nur eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen 
                Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung der Partei beschließen. 
                Dabei ist eine Frist für einen möglichen Wiedereintritt 
                zu bestimmen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen 
                und den Verfahrensbeteiligten entsprechend den Maßgaben 
                der Schiedsordnung zuzustellen. 
                Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist bei der zuständigen 
                Schiedskommission zu beantragen. Die Zuständigkeit wird in 
                der Schiedsordnung geregelt. Antrags-berechtigt sind Mitglieder. 
              (8) Gegen 
                den Entscheid der Schiedskommission besteht das Recht auf Einspruch 
                bei der Schiedskommission der nächst höheren Ebene bis 
                zur Bundesschieds-kommission der Partei, deren Entscheidung endgültig 
                ist. 
              
              
              4. Rechte 
                und Pflichten der Mitglieder 
              (1) Jedes 
                Mitglied hat das Recht, 
                * an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei 
                uneingeschränkt mitzuwirken, im besonderen durch seine Beteiligung 
                am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Parteiorganen 
                aller Gliederungen sowie durch Anträge; 
                * sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und 
                umfassend und wahr-heitsgemäß informiert zu werden; 
                * zu allen Parteiangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, 
                Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge 
                an die Gremien und Organe aller Ebenen der Partei zu stellen; 
                * für die Propagierung seiner politischen Auffassungen die 
                Informations- und Kommunikationsmedien der Partei zu nutzen; 
                * im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Beratungen 
                von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen 
                aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen; 
                * auf Anhörung sowohl bei Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen 
                als auch bei der Verhandlung von Schiedskommissionen, die einen 
                sie oder ihn betreffenden Antrag auf Ordnungsmaßnahmen behandeln; 
                * an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe 
                und Gremien der Partei mitzuwirken; 
                * innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben 
                und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen; 
                * sich frei und selbstbestimmt in einer Organisation der Basis 
                politisch zu enga-gieren; 
                * in Arbeits- und Interessengemeinschaften mitzuwirken und selbst 
                welche zu initi-ieren; 
                * sich mit anderen Mitgliedern zum Zweck der gemeinsamen Einflussnahme 
                im Rahmen der Grundsätze des Programms der Partei und der 
                Landessatzung eigenständig zu vereinigen (in Plattformen, 
                Fraktionen, Foren u.ä.); 
                * an der Aufstellung von KandidatInnen der Partei für die 
                Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften aller 
                Ebenen mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu 
                bewerben. 
                 
                (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, 
                * die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und 
                die Regeln der Landessatzung einzuhalten; 
                * die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane 
                zu respektieren; 
                * regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der 
                Beitrags- und Finanz-ordnung zu entrichten. Die Mitgliederversammlungen 
                bzw. Vorstände können auf begründeten Antrag teilweise 
                oder vollkommen von der Pflicht zur Beitrags-zahlung zeitlich 
                befristet befreien.  
                Von jedem Parteimitglied wird erwartet, dass es sich den Zielen 
                und Grundsätzen der Partei entsprechend innerhalb und außerhalb 
                der Partei solidarisch und tolerant verhält. 
                 
                 
              5. Gleichstellung 
                 
                (1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die 
                Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip 
                des politischen Wirkens der Partei. 
                 
                (2) Bei allen innerparteilichen Wahlen sind mindestens 50 Prozent 
                Frauen in die Vorstände und Kommissionen lt. Satzung bzw. 
                als Delegierte des Landesverbandes zu wählen. Abweichungen 
                von diesem Grundsatz bedürfen der Begründung und eines 
                Beschlusses der entsprechenden Versammlung. 
                Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei 
                Dritteln der gewählten Delegierten. 
                 
                (3) Bei der Nominierung von KandidatInnen für die Wahlen 
                zu den Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften 
                ist auf einen mindestens 50-prozentigen Frauenanteil hinzuwirken. 
                Dabei gilt für die ersten beiden Listenplätze von KandidatInnen 
                die Mindestqoutierung und im folgenden sind die ungeraden Listenplätze 
                Kandidatinnen vorbehalten, solange Bewerberinnen zur Verfügung 
                stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Mindestquoren 
                für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten festzulegen. 
                 
                (4) Es sind politische und organisatorisch-technische Bedingungen 
                zu schaffen, dass Frauen, Alleinerziehende und Familien mit Kindern 
                sich aktiv in das politische Leben der Partei einbringen können. 
                 
                (5) Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen 
                aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. Jedes Gremium kann 
                in seiner Geschäftsordnung weitere Rechte für Frauenplena, 
                insbesondere die aufschiebende oder aufhebende Wirkung des Votums 
                eines Frauenplenums auf Beschlüsse des Gremiums, fest-schreiben. 
                 
                (6) Die Rechte von sozialen, nationalen, ethnischen und kulturellen 
                Minderheits-gruppen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung, 
                sind besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung 
                im Meinungs- und Willensbildungs-prozess in der Partei sind durch 
                besondere Regelungen zu garantieren. 
                 
                (7) Es sind organisatorisch-technische wie politisch-strukturelle 
                Voraussetzungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt 
                an den politischen Willensbildungsprozessen in der Partei teilnehmen 
                können und ihre aktive Mitarbeit praktisch verwirklichen 
                können. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung und/oder 
                Ausgrenzung ist entschieden zu begegnen. 
                 
                 
                6. Mitwirkung von SympathisantInnen 
                 
                (1) Nichtmitglieder, die sich für politische Vorhaben des 
                Landesverbandes Sachsen-Anhalt engagieren (SympathisantInnen), 
                können in Gliederungen oder Zusammen-schlüssen mitwirken 
                und ihnen übertragene Mitgliederrechte wahrnehmen. Über 
                die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden 
                die jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbände. 
              (2) Die folgenden 
                Mitgliederrechte können in Gliederungen auf SympathisantInnen 
                übertragen werden: 
                * Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung der Partei durch 
                Mitberatung, Antragstellung und Abstimmung,  
                * aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien und Organen und Delegierten 
                * sowie aktives und passives Wahlrecht bei Delegiertenwahlen mit 
                Ausnahme der Wahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung 
                von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften. 
              (3) Nicht 
                übertragen werden können auf Nichtmitglieder: 
                * das Stimmrecht bei Urabstimmungen, bei Entscheidungen über 
                Satzungsange-legenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, 
                die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen, 
                * das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schiedskommissionen 
                und Finanzrevisionskommissionen und bei Delegiertenwahlen zu Vertreterversammlungen 
                für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente 
                und kommunale Vertretungskörperschaften und das aktive Wahlrecht 
                bei der Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und 
                kommunale Vertretungskörperschaften. 
              (4) SympathisantInnen 
                können von Gliederungen oder Zusammenschlüssen zu Delegiertenkonferenzen 
                einschließlich des Landesparteitages gewählt werden. 
                Ihre Delegiertenrechte bestimmen sich nach 6.(2) und (3). 
              (5) Die Übertragung 
                von Mitgliederrechten auf SympathisantInnen bedarf in den Gliederungen 
                der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversamm-lung. 
                Der Beschluss muss den Umfang der zu übertragenen Rechte 
                genau bestim-men und die SympathisantInnen benennen, auf welche 
                diese Mitgliederrechte für den Verlauf der Versammlung übertragen 
                werden sollen.  
                Beides ist im Protokoll auszuweisen. Der Beschluss gilt nur für 
                die Dauer der jeweiligen Tagung. Finanzielle Zuwendungen an die 
                Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten. 
              (6) Über 
                die Rechte von SympathisantInnen in den offen tätigen Zusammen-schlüssen 
                der Partei entscheiden die Zusammenschlüsse selbst. 
               
                7. Gliederungen 
              (1) Die Gliederungen 
                dienen der Sicherung einer umfassenden Mitwirkung des einzelnen 
                Mitgliedes an der Willensbildung in der Partei. Der Landesverband 
                Sachsen-Anhalt gliedert sich in Regionalverbände bzw. Kreis- 
                und ihnen gleichgestellte Stadtverbände der kreisfreien Städte 
                (im Folgenden als Kreisverbände bezeichnet) als nachgeordnete 
                Gebietsverbände, diese sich in Organisationen der Basis. 
              (2) Die Regionalverbände 
                bzw. Kreisverbände gelten als kleinste territoriale Einheit 
                des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Sie schaffen sich ihre Organe 
                und Gliederungen zur politischen und verwaltenden Arbeit entsprechend 
                den jeweiligen regionalen Bedingungen und den Bestimmungen dieser 
                Satzung selbst. Über die Bildung von Regionalverbänden 
                bzw. Kreisverbänden beschließt der Landes-parteitag. 
              (3) Mitglieder 
                können eine Organisation der Basis sowohl nach territorialen 
                Gesichtspunkten als auch in Betrieben und Einrichtungen oder nach 
                bestimmten politischen Themenfeldern oder sozialen Interessen 
                bilden. Eine Organisation der Basis gliedert sich in einen Regionalverband 
                bzw. Kreisverband ein. 
                Organisationen der Basis können Untergruppen bilden und sich 
                in Orts-, Gemeinde- oder Gebietsverbände auf der Grundlage 
                von Verwaltungsstrukturen entsprechend der jeweils angemessenen 
                regionalen Struktur zusammenschließen. Diese sind keine 
                Gliederungen im Sinne 7.(1) dieser Satzung. 
              (4) Die Organisationen 
                der Basis führen Mitgliederversammlungen durch und wählen 
                die Delegierten zur Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenz 
                und unter Beachtung der Wahlgesetze zur VertreterInnenversammlung. 
              (5) Die Mitglieder 
                des Regionalvorstandes, Kreisvorstandes bzw. Stadtvorstandes werden 
                für die Dauer von zwei Jahren auf Gesamtmitgliederversammlungen 
                oder Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenzen gewählt. 
              (6) Die Bestimmungen 
                dieser Landessatzung über den Landesparteitag bzw. Lan-desvorstand 
                sind auf die Regional- bzw. Kreisverbände analog anzuwenden. 
              (7) Gliederungen, 
                die in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich 
                und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, Grundsatzbeschlüsse 
                der Partei oder gegen die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 
                verstoßen, können nach vorheriger Anhörung und 
                sorgfältiger Prüfung durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit 
                gefassten Beschluss der Delegiertenkonferenz (bzw. Gesamtmit-gliederversammlung) 
                der übergeordneten Parteigliederung aufgelöst werden. 
              (8) Die Parteimitgliedschaft 
                des einzelnen Mitgliedes bleibt von der Entscheidung nach 7.(7) 
                unberührt. 
                 
                (9) Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht 
                bei der zustän-digen Schiedskommission. Gegen deren Entscheidung 
                kann Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission eingelegt werden. 
                Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit 
                der Gliederung ausgesetzt. 
               
                8. Zusammenschlüsse 
              (1) Mitglieder 
                und Gruppen der Partei haben das Recht, sich in regional und landesweit 
                tätigen Zusammenschlüssen zu vereinigen, die sich auf 
                der Basis von gemein-samen spezifischen sozialen Interessen, bestimmten 
                politischen Themen und Tätig-keitsfeldern oder Weltanschauungen 
                bilden. 
                Zusammenschlüsse sind keine Gliederungen des Landesverbandes 
                Sachsen-Anhalt im Sinne dieser Satzung. 
              (2) Zusammenschlüsse 
                und deren Mitglieder haben das Recht, sich unmittelbar in den 
                politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess auf allen Ebenen 
                der Partei einzubringen. Den in ihnen arbeitenden SympathisantInnen 
                können die Rechte entsprechend 6.(2) und (3) übertragen 
                werden. 
              (3) Regionale 
                und landesweit tätige Zusammenschlüsse können sich 
                im Rahmen der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt eine 
                eigene Satzung geben. Sie können einen eigenen Namen führen, 
                der eindeutig die Zugehörigkeit zur Partei ausweist. Sie 
                sind prinzipiell offen und öffentlich politisch tätig. 
                Die politische Tätigkeit muss sich im Rahmen der Grundsätze 
                des Programms der Partei bewegen. 
                Als landesweit tätig gilt ein Zusammenschluss, wenn er in 
                mindestens 7 Kreisen bzw. kreisfreien Städten tätig 
                ist oder als landesweiter Zusammenschluss durch den Landesparteitag 
                anerkannt ist. Ein Zusammenschluss verliert seine Anerkennung 
                als landesweit tätiger Zusammenschluss, wenn er in weniger 
                als 7 Kreisen tätig ist und der Landesparteitag die Anerkennung 
                auf Antrag aufhebt. 
                Zusammenschlüsse zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Vorstand 
                der Gliede-rung, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen, 
                an. Der Vorstand kann gegen die Bildung eines Zusammenschlusses 
                Einspruch bei der jeweils zuständigen Schieds-kommission 
                erheben, wenn er die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht 
                für gegeben hält. 
              (4) Die Zusammenschlüsse 
                können unter ihrem Namen eigenständige politische Erklärungen 
                abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen 
                Vereinigungen entwickeln.  
                Zusammenschlüsse können anderen Vereinigungen oder Dachorganisationen 
                auf Grund eines Beschlusses ihrer Gesamtmitglieder- oder VertreterInnenversammlung 
                beitreten, wenn der Landesvorstand oder der Vorstand der zuständigen 
                Gliederung zugestimmt hat. 
              (5) Für 
                ihre politische Tätigkeit können Zusammenschlüsse 
                im Rahmen der Finanz-planung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 
                oder der entsprechenden Gliederung finanzielle Mittel beantragen. 
                Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über 
                die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung 
                gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung 
                und Rechenschaftslegung gegenüber dem Landesvorstand bzw. 
                den zuständigen Vorständen und der Prüfung durch 
                die jeweils zuständige Finanzrevisionskommission bzw. die 
                RechnungsprüferInnen der Regional- bzw. Kreisverbände. 
              (6) Zusammenschlüssen, 
                die in ihren Satzungen, Beschlüssen oder ihrem politi-schen 
                Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des 
                Programms der Partei bzw. gegen die Satzung des Landesverbandes 
                Sachsen-Anhalt verstoßen, kann durch den Landesparteitag 
                oder durch die Delegiertenkonferenz der jeweiligen Gliederungsebene 
                mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit das Recht abgesprochen werden, 
                im Namen der Partei politisch aufzutreten. Gegen eine solche Entscheidung 
                haben die betroffenen Zusammenschlüsse entsprechend Widerspruchsrecht 
                bei der zuständigen Schiedskommission. 
              (7) Arbeitsgruppen 
                und Kommissionen, die von Organen der Partei als deren Arbeitsstrukturen 
                gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne 8.(1) 
                dieser Satzung. 
               
                9. Landesorgane 
              Organe der 
                Partei auf der Ebene des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind: 
                - der Landesparteitag, 
                - der Landesvorstand, 
                - der Landesparteirat. 
               
                9.1. Landesparteitag 
                 
                (1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes 
                Sachsen-Anhalt und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
                Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Wahlperiode 
                dauert bis zur Konstituierung des folgenden Parteitages. Unter 
                besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Parteitages 
                durch gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesparteirat 
                um bis zu acht Wochen verlängert werden. 
              (2) Der Landesparteitag 
                * nimmt Stellung zur politischen und sozialen Entwicklung im Land 
                Sachsen-Anhalt und in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur 
                internationalen politischen Lage; 
                * behandelt grundsätzliche Fragen der Parteiarbeit, -organisation 
                und -finanzierung auf Landesebene; 
                * nimmt die Berichte des Landesvorstandes, des Landesparteirates, 
                der Landesschiedskommission und der Landesfinanzrevisionskommission 
                entgegen; 
                * bezieht Stellung zur parlamentarischen Tätigkeit der Landtagsfraktion 
                sowie zur Tätigkeit des Parteivorstandes der Partei, speziell 
                der in ihm aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt wirkenden Mitglieder. 
                 
                 
                (3) Der Landesparteitag beschließt: 
                * die politische Strategie der Arbeit des Landesverbandes sowie 
                Dokumente, in denen der Landesparteitag Stellung zu aktuellen 
                politischen Themen bezieht;  
                * Projekte, die Schwerpunktthemen der politischen Arbeit des Landesverbandes 
                innerhalb der Wahlperiode sein sollen; 
                * die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt mit Zwei-Drittel-Mehrheit; 
                * die Landesschiedsordnung, die Finanzpolitischen Grundsätze 
                und die Finanz-ordnung; 
                * das Wahlprogramm der Partei zu den Landtagswahlen; Leitlinien 
                zur Kommunal-politik; 
                * über die Beteiligung an einer Regierung im Land Sachsen-Anhalt; 
                * über die Durchführung von Urabstimmungen sowie eine 
                Ordnung zu deren Durchführung. 
              (4) Der Landesparteitag 
                wählt in geheimer Wahl: 
                - die/den Landesvorsitzende/n 
                - 3 stellvertretende Landesvorsitzende (mindestens 50 Prozent 
                quotiert unter Be-rücksichtigung der/des Landesvorsitzenden) 
                - die/den Landesgeschäftsführer/in 
                - die/den Landesschatzmeister/in 
                Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese quotiert gewählt 
                werden. 
                - mindestens zehn weitere Mitglieder des Landesvorstandes, deren 
                genaue Anzahl vor dem Wahlgang durch den Landesparteitag beschlossen 
                wird. 
              Der Anteil 
                von Mitgliedern der Landtagsfraktion im Landesvorstand soll ein 
                Fünftel nicht überschreiten. 
              Des weiteren 
                wählt der Landesparteitag in geheimer Wahl: 
                - die Landesschiedskommission 
                - die Landesfinanzrevisionskommission 
                - die VertreterInnen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Bundesparteirat 
                und Bundesfinanzrat der Partei. 
              (5) Anträge 
                an den Landesparteitag können von einzelnen Mitgliedern, 
                Gliede-rungen, Vorständen von Gliederungen, von Zusammenschlüssen, 
                der Landtags-fraktion sowie von Kommissionen des Landesvorstandes 
                gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor Beginn 
                der jeweiligen Tagung einzureichen und den Delegierten spätestens 
                drei Wochen vor der Tagung zuzusenden. 
              (6) Dringlichkeits- 
                und Initiativanträge können unmittelbar in das Plenum 
                eingebracht werden, bedürfen aber der schriftlichen Unterstützung 
                von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages. 
                Dringlichkeits- und Initiativanträge sind Anträge, die 
                sich aus der politischen Situation nach Antragsschluss ergeben. 
              (7) Der Beschluss 
                zur Einberufung eines neuzuwählenden Landesparteitages ist 
                mindestens 12 Wochen vor dessen 1. Tagung gemeinsam durch Landesvorstand 
                und Landesparteirat zu fassen. 
              (8) Der Landesparteitag 
                besteht aus gewählten Delegierten der Regional- bzw. Kreisverbände 
                und aus gewählten Delegierten der landesweit tätigen 
                Zusammen-schlüsse. Die Zahl der gewählten Delegierten 
                durch Regional- bzw. Kreisverbände beträgt mindestens 
                80 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Delegierten des 
                Landesparteitages. 
                Sie werden auf Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenzen 
                bzw. Gesamtmit-gliederversammlungen geheim gewählt. 
                Die Anzahl der Delegierten aus landesweit tätigen Zusammenschlüssen 
                beträgt höchstens 20 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten 
                Delegierten des Landesparteitages. 
                Der Schlüssel für die Wahl der Delegierten wird gemeinsam 
                von Landesvorstand und Landesparteirat beschlossen.  
                Delegierte des Landesparteitages können von der delegierenden 
                Versammlung (Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenz bzw. 
                Gesamtmitgliederversamm-lung) jederzeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit 
                abgewählt und deren Mandat durch Neuwahl vergeben werden. 
              (9) Der Landesparteitag 
                gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Arbeits-präsidium. 
                Er wählt für seine Arbeit weitere Kommissionen, mindestens 
                eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission sowie 
                eine Allgemeine Antrags-kommission. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
                kann der Landesparteitag in geschlossener Sitzung beraten. 
                Die Kommissionen können während der Wahlperiode auch 
                außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre 
                Aufgabe ist es, Anträge an den Parteitag zu beraten und Beschlussfassungen 
                vorzubereiten. 
              (10) Die Tagung 
                eines konstituierten Landesparteitages wird durch den Landes-vorstand 
                mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen. 
                Die Einberufung einer ordentlichen Tagung erfolgt schriftlich 
                mindestens zehn Wochen vor dem Tagungsbeginn. 
                Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn über 50 
                Prozent der stimmberech-tigten Delegierten anwesend sind. 
                Der Landesparteitag muss auf Verlangen von einem Viertel seiner 
                Delegierten, auf Verlangen des Landesparteirates oder einem Fünftel 
                der Mitglieder des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt einberufen 
                werden. 
                Kommt der Landesvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von 
                vier Wochen nach, können die die Einberufung Fordernden ein 
                Organisationskomitee bilden, das den Landesparteitag einberuft. 
                Mit der Einberufung des Landesparteitages ist die vorläufige 
                Tagesordnung bekanntzugeben. 
              (11) In besonderen 
                politischen Situationen kann der Landesvorstand eine außer-ordentliche 
                Tagung des Landesparteitages ohne Wahrung der Einladungsfristen 
                mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf einer 
                außerordentlichen Tagung dürfen nur Fragen behandelt 
                und Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund 
                der Einberufung zusammenhängen. 
              (12) Als Gäste 
                mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil: 
                - Mitglieder des Landesvorstandes, 
                - Mitglieder des Landesparteirates und deren StellvertreterInnen, 
                - Mitglieder der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission, 
                - Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Parteivorstand 
                der Partei, 
                - Abgeordnete der Partei im Landtag Sachsen-Anhalt, im Deutschen 
                Bundestag und im Europäischen Parlament aus Sachsen-Anhalt, 
                - Regional- bzw. Kreisvorsitzende und Vorsitzende der Kreistagsfraktionen 
                der Partei, Stadtvorsitzende und Vorsitzende der Stadtratsfraktionen 
                der Partei in den kreisfreien Städten,  
                sofern sie nicht Delegierte des Landesparteitages sind. 
               
                9.2. Der Landesvorstand 
              (1) Der Landesvorstand 
                ist das höchste politische Organ des Landesverbandes zwischen 
                den Tagungen des Landesparteitages. 
              (2) Der Landesvorstand 
                führt die Geschäfte des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 
                im Auftrag und auf Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitages 
                und leitet die Tätigkeit des Landesverbandes. 
                Dazu gehören: 
                * die Initiierung und Organisation der Willens- und Meinungsbildung 
                zur Vorbe-reitung von politischen Grundsatzentscheidungen im Landesverband 
                und die Vertretung des Landesverbandes im aktuellen politischen 
                Geschehen, 
                * die Leitung der laufenden Aktivitäten des Landesverbandes, 
                insbesondere der Organisationsstruktur der innerparteilichen Kommunikationsbeziehungen, 
                 
                * die Vertretung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt in Rechtsgeschäften, 
                * die Organisation der Ausarbeitung, Diskussion und Bestätigung 
                von Politik-angeboten, 
                * die Organisation der außerparlamentarischen Arbeit sowie 
                der politischen Bildung, die Führung von politischen Kampagnen 
                sowie die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes. 
                Der Landesvorstand arbeitet eng mit der Landtagsfraktion, den 
                Regional- bzw. Kreisverbänden sowie den landesweit tätigen 
                Zusammenschlüssen zusammen. 
              (3) Der Landesvorstand 
                bestätigt die Personalvorschläge für Regierungsämter 
                und politische Wahlbeamte auf Landesebene. 
              (4) Der Landesvorstand 
                wird vom Landesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
                 
                (5) Er ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig, 
                gegenüber dem Landesparteirat informationspflichtig. 
                Ein Einspruch des Landesparteirates verpflichtet den Landesvorstand, 
                nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. 
                Ist der Landesvorstand entgegen dem Einspruch des Landesparteirates 
                von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt, kann er 
                diesen mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gewählten Mitglieder 
                zurückweisen. 
                 
                (6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 
                die Hälfte seiner gewähl-ten Mitglieder anwesend sind. 
                Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn Landessatzung 
                oder Ge-schäftsordnung regeln dies abweichend. 
                Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist öffentlich. Die 
                Ergebnisse der Tagungen sind zu veröffentlichen und in der 
                Öffentlichkeit zu erläutern. 
                 
                (7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und 
                unterhält zur Reali-sierung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle. 
                 
                (8) Der Landesvorstand wird durch die/den Landesvorsitzende/n 
                geleitet, die/der den Landesvorstand nach außen und im Rechtsverkehr 
                vertritt. 
                 
                (9) Der Landesvorstand kann den nach 9.1.(4) im Einzelwahlverfahren 
                gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit 
                seiner gewählten Mitglie-der das Misstrauen aussprechen. 
                In diesem Fall ist der Landesparteitag einzuberufen und eine Neuwahl 
                durchzu-führen. Bis zur Entscheidung des Landesparteitages 
                ist die/der Betroffene von ihrer/seiner Funktion entbunden. 
                Wird einer/m direkt gewählten Funktionsträger/in das 
                Vertrauen entzogen oder tritt er/sie von seiner/ihrer Funktion 
                zurück, so gilt die Mitgliedschaft im Landesvorstand zum 
                selben Termin als beendet. 
                 
                (10) Der Landesvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln 
                des Landesverbandes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Finanzplanes. 
                Er erstattet jährlich unter besonderer Verantwortung der/des 
                Landesschatzmeister/in öffentlich Bericht über die Herkunft 
                und Verwendung der finanziellen Mittel des Landesverbandes und 
                der Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. 
                Der/dem Landesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über 
                die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Der 
                Landesvorstand beschließt den Finanzplan des Landesverbandes 
                und des Landesvorstandes. 
                 
                (11) Zwischen den Vorstandstagungen kann die laufende Arbeit von 
                einem Ge-schäftsführenden Landesvorstand geleitet werden. 
                Ihm gehören der/die Landes-vorsitzende, die stellvertretenden 
                Landesvorsitzenden, der/die Landesgeschäfts-führer/in, 
                der/die Landesschatzmeister/in und mindestens 4 weitere Vorstands-mitglieder 
                an. 
                Der Geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, 
                wenn mindestens 7 Lan-desvorstandsmitglieder anwesend sind. 
              (12) Der Geschäftsführende 
                Landesvorstand kann keine Beschlüsse im Namen des Landesvorstandes 
                fassen. Der Geschäftsführende Landesvorstand ist dem 
                Landes-vorstand rechenschaftspflichtig. 
                 
                 
                9.3. Der Landesparteirat  
                 
                (1) Der Landesparteirat ist ein Organ des Landesverbandes mit 
                Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem 
                Landesvorstand. 
                 
                (2) Der Landesparteirat 
                * berät und unterstützt die Umsetzung grundlegender 
                Beschlüsse des Landes-parteitages im Landesverband Sachsen-Anhalt, 
                 
                * beschließt über an ihn vom Landesparteitag überwiesene 
                Anträge, 
                * organisiert und führt den Erfahrungsaustausch zwischen 
                den Kreisverbänden und den Zusammenschlüssen entsprechend 
                Punkt 8 dieser Satzung, 
                * bestätigt den Finanzplan des Landesvorstandes sowie den 
                Plan der Abführungen der Kreisverbände für das 
                kommende Finanzjahr, 
                * berät den Landesvorstand in seiner Arbeit, legt ihm Beschlussvorlagen 
                vor.  
                 
                Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Landesvorstand den Landesparteirat 
                regelmäßig und in geeigneter Weise über seine 
                Arbeit zu informieren. 
              (3) Der Landesparteirat 
                ist durch den Landesvorstand zu konsultieren: 
                * vor der Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen 
                Entscheidungen, 
                * vor wesentlichen Veränderungen in der Organisation und 
                Durchführung inner-parteilicher Arbeit und Strukturveränderungen 
                innerhalb des Landesverbandes, 
                * bei allen Entscheidungen, die außergewöhnliche finanzielle 
                Belastungen für den Landesverband auslösen können. 
                 
                (4) Der Landesparteirat hat das Recht, per Beschluss Einspruch 
                gegen einen Beschluss des Landesvorstandes zu erheben. Dieser 
                Einspruch hat aufschiebende Wirkung.  
                 
                (5) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit 
                die Zusammensetzung des Landesparteirates. 
                Bei der Zusammensetzung ist die Vertretung aller Regional- bzw. 
                Kreisverbände, der landesweiten Zusammenschlüsse und 
                der Landtagsfraktion zu sichern. Die Gesamt-mitgliederzahl des 
                Landesparteirates soll 50 nicht übersteigen. 
                Die Mitglieder und deren StellvertreterInnen des Landesparteirates 
                werden durch die delegierenden Gremien jeweils für zwei Jahre 
                gewählt. Die delegierenden Gremien können ihre VertreterInnen 
                und deren StellvertreterInnen jederzeit ab- und neu-wählen. 
              (6) Das delegierende 
                Gremium wählt für ihre VertreterInnen StellvertreterInnen 
                in gleicher Anzahl. Die Mindestquotierung ist zwischen Mitglied 
                und Stellvertre-terin/Stellvertreter zu gewährleisten. Die 
                StellvertreterInnen haben ständig das Recht an den Sitzungen 
                des Landesparteirates teilzunehmen. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes 
                des Landesparteirates überträgt sich dessen Stimmrecht 
                automatisch auf die Vertreterin/den Vertreter sofern anwesend. 
                 
                (7) Zu Mitgliedern und StellvertreterInnen des Landesparteirates 
                können nicht gewählt werden: 
                - Mitglieder des Landesvorstandes, der Landesschiedskommission 
                und der Landes-finanzrevisionskommission, 
                - die/der Vorsitzende der Landtagsfraktion. 
                 
                (8) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal und 
                gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Vertretung nach außen 
                wählt er mindestens zwei gleich-berechtigte SprecherInnen. 
                Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fasst der Landesparteirat Beschlüsse 
                mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Landessatzung und/oder Geschäftsordnung 
                regeln dies abweichend. Er ist beschlussfähig, wenn mehr 
                als die Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder bzw. 
                StellvertreterInnen anwesend sind. 
                Der Landesparteirat erhält im Rahmen des Finanzplanes finanzielle 
                Mittel für seine Tätigkeit. 
                 
                 
                10. Landesschiedskommission 
                 
                (1) Die Landesschiedskommission ist unabhängig in ihren Entscheidungen 
                und unterliegt keinerlei Weisungen. Sie ist informationspflichtig 
                gegenüber dem Landes-parteitag. 
                 
                (2) Der Landesparteitag wählt für die Dauer der Wahlperiode 
                die Mitglieder der Landesschiedskommission. Über die Anzahl 
                der Mitglieder fasst der Landesparteitag für die Dauer der 
                Wahlperiode einen Beschluss. 
              In die Landesschiedskommission 
                dürfen nicht gewählt werden: 
                - Mitglieder des Landesvorstandes,  
                - Mitglieder der Landtagsfraktion oder  
                - Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen 
                oder von ihr regel-mäßige Einkünfte beziehen. 
                 
                (3) Die Landesschiedskommission ist zuständig  
                * für Fragen der Anwendung und Auslegung der Satzung des 
                Landesverbandes Sachsen-Anhalt und nachrangiger Ordnungen (Wahl-, 
                Geschäfts-, Finanz-ordnungen) hinsichtlich Wahlen, Organisations- 
                und Verfahrensfragen, 
                * für Rehabilitierungsverfahren, 
                * für Schlichtungsverfahren zwischen Mitgliedern, Organen, 
                Gliederungen und Zusammenschlüssen im Landesverband Sachsen-Anhalt, 
                soweit dabei Partei-interessen berührt werden, 
                * für die Entscheidung über Einsprüche und Widersprüche 
                von Mitgliedern und Vorständen gegen die Tätigkeit und 
                gegen die Beschlüsse von Gremien und Organen der Landesebene 
                der Partei, gegen Entscheidungen von Regional-, Kreis- oder Stadtschiedskommissionen, 
                einschließlich Ausschlüssen aus der Partei, Ordnungsmaßnahmen 
                gegen Gliederungen und Zusammenschlüsse sowie über die 
                Anfechtung von Wahlen. 
              (4) Für 
                die Tätigkeit der Landesschiedskommission gelten die Bestimmungen 
                der Bundesschiedsordnung der Partei. 
                Der Landesparteitag kann auf Antrag der Landesschiedskommission 
                zur Ergänzung der Bundesschiedsordnung eine Landesschiedsordnung 
                verabschieden.  
              (5) Die Tätigkeit 
                der Landesschiedskommission ist auf Streitschlichtung gerichtet. 
                Alle Schiedskommissionen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt werden 
                nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines 
                Schiedsverfahrens entscheiden die Schieds-kommissionen. Die Landes- 
                und Bundesschiedsordnung regeln die Arbeitsweise der Schiedskommissionen. 
                Die Landesschiedskommission gibt sich eine Geschäfts-ordnung. 
              (6) Die Regional- 
                bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt können 
                entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen Regional-, Kreis- 
                und Stadt-schiedskommissionen wählen. Mehrere Kreisverbände 
                können eine gemeinsame Schiedskommission wählen. 
               
                11. Landesfinanzrevisionskommission 
              (1) Die Mitglieder 
                der Landesfinanzrevisionskommission erfüllen die Aufgaben 
                der RechnungsprüferInnen gemäß § 9 Abs. 5 
                PartG. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit 
                des Landesvorstandes, seiner Geschäftsstelle sowie der Regional- 
                bzw. Kreisverbände. Sie prüft jährlich die Einnahmen 
                und Ausgaben des Landesvorstandes sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. 
                Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung 
                gemäß den §§ 23 - 31 PartG. Ihre konkreten 
                Aufgaben und ihre Arbeitsweise sind in der Ordnung über die 
                Tätigkeit der Finanzrevisionskommission geregelt. 
              (2) Die Landesfinanzrevisionskommission 
                besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird für die Dauer 
                einer Wahlperiode gewählt.  
                In sie dürfen nicht gewählt werden:  
                - Mitglieder des Landesvorstandes,  
                - Mitglieder von Regional-, Kreis- bzw. Stadtvorständen oder 
                 
                - Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen 
                oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. 
              (3) Die Regional- 
                bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt wählen 
                entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Regional-, Kreis- bzw. 
                Stadtfinanz-revisionskommissionen oder 2 RechnungsprüferInnen. 
               
                12. Wahlen 
                 
                (1) Für Wahlen im Landesverband Sachsen-Anhalt ist der Art. 
                38 Abs. 1 Satz 1 GG sinngemäß anzuwenden und § 
                10 Abs. 2 Satz 1 PartG bindend. Ferner gilt die Rahmenwahlordnung 
                der Partei für Wahlen innerhalb des Landesverbandes Sach-sen-Anhalt. 
              (2) Die Wahlen 
                der Mitglieder zu Vorständen, Parteiräten, Schiedskommissionen, 
                Finanzrevisionskommissionen und der Delegierten zu VertreterInnenversammlungen 
                sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Partei kann offen abgestimmt 
                werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben 
                wird. 
              (3) Ein und 
                dieselbe Wahlfunktion in der Partei darf nicht länger als 
                8 Jahre hintereinander von auf Landesebene in Einzelwahl gewählten 
                Mitgliedern ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist danach 
                nur dann, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten 
                Mitglieder oder Delegierten einer Wiederwahl zugestimmt haben, 
                oder nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich. 
              (4) Die Repräsentanz 
                von Minderheiten auf Delegiertenkonferenzen und in Vorstän-den 
                ist durch geeignete Wahlverfahren (z.B. Listenwahl, Beschränkung 
                der Stim-menzahl o.ä.) zu sichern. 
              (5) Vorstände 
                und andere Organe der Partei bzw. deren Mitglieder können 
                von den Gremien, die sie gewählt haben, zu jeder Zeit abgewählt 
                werden. 
              (6) Wahlen 
                können bei der zuständigen Schiedskommission hinsichtlich 
                der Ord-nungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten 
                werden. 
              (7) Über 
                die Aufstellung von KandidatInnen der Partei zu Europa-, Bundestags-, 
                Landtags- und Kommunalwahlen entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen 
                der Wahlgesetze und im Einklang mit dem Statut und der Wahlordnung 
                der Partei die VertreterInnenversammlung der jeweils zuständigen 
                Gliederungsebene, die territorial dem Wahlgebiet entspricht.  
                Stimmt ein Wahlgebiet bei Kommunalwahlen nicht mit den territorialen 
                Abgren-zungen der Gliederung überein, so geht das Recht zur 
                Aufstellung von Kandi-datInnen auf eine VertreterInnenversammlung 
                von Delegierten der im Wahlgebiet tätigen Parteistrukturen 
                über. Diese VertreterInnenversammlung wählt eine Wahl-kommission. 
                Für die Einreichung des Wahlvorschlags zeichnen die Präsidien 
                (Ver-sammlungsleitungen) der die KandidatInnen nominierenden VertreterInnenver-sammlungen 
                verantwortlich.  
              (8) Durch 
                alle anwesenden VertreterInnen und BewerberInnen, die die Voraus-setzungen 
                entsprechend Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und Parteien-gesetz 
                § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 13 erfüllen, können 
                der VertreterInnen-versammlung Wahlvorschläge unterbreitet 
                werden, sofern durch Wahlgesetz nichts anderes geregelt ist. 
              (9) Personen, 
                die nicht Mitglied der Partei Die Linkspartei. PDS sind und sich 
                für ein Wahlmandat bei der Partei bewerben wollen, brauchen 
                dafür die Unterstützung von 5 Prozent der ordentlichen 
                Mitglieder der VerteterInnenversammlung der jeweils zuständigen 
                Gliederungsebene. 
              (10) Über 
                Wahlbündnisse entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand 
                der übergeordneten Ebene die Gesamtmitgliederversammlung 
                bzw. Delegiertenkonfe-renz der entsprechenden Gliederung. Kommt 
                das Einvernehmen nicht zustande, ist auf Antrag der Gesamtmitgliederversammlung 
                bzw. Delegiertenkonferenz des betrof-fenen Gebietsverbandes die 
                Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonfe-renz der übergeordneten 
                Gliederung einzuberufen. Diese entscheidet abschließend. 
               
                13. Urabstimmungen 
              (1) Urabstimmungen 
                können zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten bzw. 
                grundsätzlichen Entscheidungen 
                * vom Landesparteitag, 
                * durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesparteirates, 
                * auf Antrag von einem Viertel der Regional- bzw. Kreisverbände 
                (Dort bedarf es der Beschlüsse von Gesamtmitgliederversammlungen 
                bzw. Delegiertenkonferen-zen mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit 
                der anwesenden Mitglieder.) oder 
                * auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes 
                Sachsen-Anhalt  
                beschlossen und mit ihrer Durchführung der Landesvorstand 
                beauftragt werden. 
                Die Ordnung zur Durchführung der Urabstimmung ist vom Landesparteitag 
                zu beschließen. 
              (2) Die in 
                der Urabstimmung verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich 
                gestaltet werden. Die Fragestellung muss so erfolgen, dass eine 
                Antwort mit "ja" oder "nein" möglich 
                ist. Zur Annahme des Beschlusses bedarf es einer absoluten Stimmen-mehrheit. 
                Kommt diese nicht zustande, gilt der zur Urabstimmung gestellte 
                Gegenstand als zur Neuverhandlung zurückverwiesen. 
                 
                (3) Die zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse 
                treten erst nach ihrer Annahme in Kraft. 
                 
                (4) Beschlüsse über die Auflösung des Landesverbandes 
                oder seiner Fusion mit anderen Landesverbänden oder anderen 
                Parteien sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten. 
                 
                Ein Beschluss des Landesparteitages auf Auflösung oder Fusion 
                bleibt bis zum Ergebnis der Urabstimmung ausgesetzt. 
                Die Auflösung oder Fusion gilt als beschlossen, wenn sich 
                mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür aussprechen. 
               
                14. Satzungsänderungen 
                 
                (1) Änderungen an der Landessatzung können vom Landesparteitag 
                nach breiter innerparteilicher Diskussion mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit 
                beschlossen werden. 
                 
                (2) Einschneidende Änderungen bedürfen einer breiten 
                innerparteilichen Diskussion. Sie können auf Beschluss des 
                Landesparteitages den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet 
                werden. 
                 
                 
                15. Finanzielle Mittel und Vermögen 
                 
                (1) Der Landesparteitag beschließt die Finanzpolitischen 
                Grundsätze des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt. 
                (2) Die materiellen Mittel des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 
                werden durch den Landesvorstand und die Regional-, Kreis- und 
                Stadtvorstände verwaltet. 
                 
                (3) Einnahmequellen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind Mitgliedsbeiträge, 
                Spenden, Wahlkampfkostenrückerstattungen, Einnahmen aus Vermögen 
                und sons-tige Einnahmen. 
                Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Finanzpolitischen 
                Grund-sätzen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und wird 
                im jährlichen Finanzplan geregelt. 
                 
                (4) Die Mitglieder der Partei entrichten entsprechend ihrem Einkommen 
                die Mit-gliedsbeiträge zur Sicherung der politischen Arbeit 
                der Partei. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig 
                und verpflichtet sich, die Zahlungen auf der Grundlage des monatlichen 
                Nettoeinkommens vorzunehmen. 
                Die Höhe des Beitrags und des Mindestbeitrages regelt die 
                in der Finanzordnung enthaltene Beitragsrichtlinie. Der Mindestbeitrag 
                ist zu zahlen. Ausnahmen regelt 4.(2) dieser Satzung. 
              (5) Der jährliche 
                Finanzplan des Landesvorstandes sowie der Plan der Abführungen 
                der Regional- bzw. Kreisverbände sind unter Verantwortung 
                der/des Landes-schatzmeisters/in auszuarbeiten und dem Landesvorstand 
                und dem Landesparteirat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu allen 
                politischen Maßnahmen und Beschlüs-sen, die finanzielle 
                Aufwendungen erforderlich machen, sind exakte Finanzierungs-pläne 
                auszuarbeiten und durch die verantwortlichen Vorstände zu 
                beschließen. Die finanztechnischen Handhabungen sind in 
                den Finanzpolitischen Grundsätzen fest-gelegt. 
                 
                (6) Die gewählten Vorstände haben über die Herkunft 
                und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die dem 
                Landesverband und den Regional- bzw. Kreisverbänden innerhalb 
                eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über ihr Vermögen 
                öffentlich Rechenschaft abzulegen. 
                Die Rechenschaftslegung erfolgt entsprechend des Parteiengesetzes 
                und der Finanzordnung der Partei. 
                 
                (7) Dauerschuldverhältnisse werden immer nur dann wirksam, 
                wenn die zu Grunde liegenden Verträge durch den/die Landesvorsitzende/n 
                oder die/den Landes-schatzmeister/in mit unterzeichnet sind. 
                 
                 
                16. Landesfinanzrat 
                 
                (1) Der Landesfinanzrat unterstützt durch seine Arbeit die 
                Finanzplanung, Haushaltsführung und Finanzanalyse des Landesvorstandes, 
                der Kreisverbände und die Arbeit der/des Landesschatzmeisters/in. 
                Er nimmt auf dem Landesparteitag, beim Landesvorstand und beim 
                Landesparteirat zum Haushaltsentwurf und zu finanz-wirksamen Anträgen 
                Stellung. 
                 
                (2) Der/die Landesschatzmeister/in ist dem Landesfinanzrat über 
                seine Arbeit rechenschaftspflichtig. 
                 
                (3) Der Landesfinanzrat besteht aus: 
                * den Finanzverantwortlichen der Regional- bzw. Kreisverbände, 
                * der/dem Landesschatzmeister/in. 
              (4) Der Landesfinanzrat 
                wird von der/dem Landesschatzmeister/in mit mindestens dreiwöchiger 
                Frist einberufen. Er tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei 
                Finanzverantwortliche der Regional- bzw. Kreisverbände dies 
                fordern, aber mindestens zweimal jährlich. 
              (5) Der Landesfinanzrat 
                muss auf Anfrage dem Landesvorstand und dem Landes-parteirat innerhalb 
                von 6 Wochen einen aktuellen Finanzbericht geben können. 
                 
                Der Landesfinanzrat ist dem Landesparteitag, dem Landesvorstand 
                und dem Lan-desparteirat rechenschaftspflichtig. 
              (6) Der Landesfinanzrat 
                konstituiert sich, wenn mindestens die Hälfte der Regional- 
                bzw. Kreisverbände ihre/n Vertreter/in benannt hat. 
              (7) Der Landesfinanzrat 
                ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt 
                gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem 
                Landesparteirat. 
              (8) Der Landesfinanzrat 
                hat das Recht, den Regional- bzw. Kreisverbänden Empfehlungen 
                für die Finanzarbeit zu geben. 
                 
              17. Schlussbestimmungen 
              (1) Diese 
                Landessatzung wurde am 25. September 1999 von der 1. Tagung des 
                6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt verabschiedet. Änderungen 
                der Landessatzung treten nach Beschlussfassung durch den Landesparteitag 
                oder gegebenenfalls durch Urabstimmung mit ihrer Veröffentlichung 
                in Kraft. 
              (2) Für 
                Wahlgremien des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gelten bis zur 
                turnusmäßigen Neuwahl die Bestimmungen der Landessatzung 
                in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl gültig war. 
                Für laufende Schiedsverfahren gilt bis zu ihrem Abschluss 
                die Landessatzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Eröffnung 
                gültig war. 
              (3) In Fällen, 
                in denen Bestimmungen dieser Landessatzung gesetzlichen Bestim-mungen 
                des Landes Sachsen-Anhalt oder der Bundesrepublik Deutschland 
                nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht. 
               
                18. Übergangsbestimmungen 
              (1) Die Mitgliedschaft 
                in der Partei hat abweichend von Punkt 3.1. - Mehrfachmit-gliedschaften 
                - der Landessatzung Bestandskraft für Genossinnen und Genossen, 
                die bereits vor dem Inkrafttreten der Statutenänderung vom 
                Februar 1997 Mitglied in mehreren Parteien waren. 
              (2) Für 
                die Feststellung von Amtszeitbegrenzungen nach Punkt 12 Abschnitt 
                (3) dieser Landessatzung werden Amtszeiten in der Partei bis zum 
                31.12.1992 nicht beachtet. 
               
                19. Inkrafttreten der Satzung 
              (1) Die Satzung 
                tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. 
              (2) Der Landesparteitag 
                kann den Beschluss fassen, den Entwurf der Satzung in die Urabstimmung 
                zu bringen. In diesem Falle erfolgt ihr Inkrafttreten, wenn die 
                Mehrheit der Mitglieder des Landesverbandes ihre Zustimmung gegeben 
                hat. 
               
               
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