|  
               VertreterInnenversammlung 
                zur Aufstellung der Landesliste zur Landtagswahl 2006 
                am 13. November 2005 sowie am 19. und 20. November 2005 
                in Magdeburg 
                 
                 
                 
              Entwurf 
              Wahlordnung 
              1. Aktives 
                Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterInnenversammlung 
                zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der Linkspartei.PDS 
                für die Landesliste zur Landtagswahl im Sinne des Artikel 
                116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Landeswahlgesetzes 
                sowie der Geschäftsordnung der VertreterInnen-versammlung. 
                Wählen können nur VertreterInnen die,  
                · zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied 
                der Linkspartei. PDS sind,  
                · das 18. Lebensjahr vollendet haben,  
                · Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 
                sind,  
                · seit mindestens drei Monaten (26.12.2005) ihren Hauptwohnsitz 
                im Land Sachsen-Anhalt inne haben und  
                · nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
              2. Das passive 
                Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der 
                Bestimmungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts. Wählbar 
                ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr vollendet 
                hat, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 
                und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Bewerberinnen und 
                Bewerber für die Landesliste der Linkspartei.PDS zur Landtagswahl 
                können Mitglieder der Linkspartei.PDS, parteilos oder Mitglieder 
                nicht konkurrierender Parteien sein. Sie müssen mindestens 
                seit dem 26.09.2005 ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt 
                haben. 
              3. Die Stimmberechtigung 
                der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teilnehmenden 
                muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungs-leiter 
                hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft 
                sowie das Wahlrecht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben 
                hat, angezweifelt wird. 
              4. Über 
                die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener 
                Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen 
                entschieden. Die Plätze 1 bis 24 werden im Einzelplatzwahlverfahren 
                gewählt. Die Wahl der Plätze 25 bis n erfolgt durch 
                die Vergabe von Platzziffern auf nach dem Geschlecht getrennten 
                Listen.  
              5. Die Aufstellung 
                sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für 
                die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl. 
                 
              6. Die Leitung 
                des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich ausschließlich 
                aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber 
                hinaus sind Mitglieder der Linkspartei.PDS Sachsen-Anhalt, sofern 
                sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, als WahlhelferInnen wählbar. 
                 
                Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen 
                nicht selbst kandidieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur, 
                so legen sie die Funktion nieder, es können neue Mitglieder/HelferInnen 
                bestimmt werden. 
              7. Die Stimmenauszählung 
                erfolgt öffentlich.  
              8. Die VertreterInnenversammlung 
                ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimmberechtigten 
                VertreterInnen anwesend sind. 
              9. Ein Wahlgang 
                ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden 
                VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben. 
              10. Die Besetzung 
                der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.  
              11. Personen, 
                die nicht Mitglied der Linkspartei.PDS sind und sich für 
                ein Wahlmandat bei der Linkspartei.PDS bewerben wollen, benötigen 
                dafür die Unterstützung von 5 % der gewählten Mitglieder 
                der VertreterInnen-versammlung. Diese Unterstützung erfolgt 
                in offener Abstimmung direkt nach der Vorstellung der Bewerberin 
                bzw. des Bewerbers.  
              12. Die Nominierung 
                für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen. 
                Vorschlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn. 
              13. Gegen 
                die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden. 
                KandidatInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung 
                in offener Abstimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen. 
                 
              14. Für 
                die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige 
                Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen 
                und ihr Programm vor. Den BewerberInnen wird eine Vorstellungszeit 
                von 10 Minuten eingeräumt. Die Reihenfolge wird durch Los 
                bestimmt. Bei Mehrfachkandidatur für jeweils nachfolgende 
                Listenplätze ist die Vorstellung nicht noch einmal möglich. 
                 
              15. Die VertreterInnen 
                und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht, 
                Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstützen 
                oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung 
                maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet 
                auf Anfragen wahrheitsgemäß zu antworten. Für 
                die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten 
                zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befragung 
                einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung 
                der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers 
                begonnen. 
              16. Die Wahl 
                für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt, 
                wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen 
                auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche 
                Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen 
                die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die 
                Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die 
                gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam 
                mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls 
                erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der 
                höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten 
                Stimmen der anwesenden VertreterInnen auf sich vereint. Sollten 
                die BewerberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen, 
                wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit 
                entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere 
                Verfahrensweise. 
              17. Jede/r 
                Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. 
                Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner 
                Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr 
                als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig. 
                Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung 
                ist vorzusehen. 
              18. Die Wahlkommission 
                sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit 
                der Auszählung des Wahlergebnisses. 
                Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen 
                Wahlgang vernichtet. 
                Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche 
                Kontroll-zählung durch die Wahlkommission durchgeführt. 
              19. Für 
                die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für 
                Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann 
                oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend, 
                fortlaufend bis zum Ende.  
                Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für 
                Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden 
                sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden 
                Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.  
              20. Zieht 
                eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein 
                bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung 
                der gesamten beim Landeswahlwahlleiter einzureichenden Liste seine 
                Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht an, 
                so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden BewerberInnen 
                einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurückziehen 
                der Kandidatur für den Landtag auf der Liste der Linkspartei.PDS 
                erst nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter 
                einzureichenden Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat 
                auf diesen Platz, die bzw. der dem zurückgezogenen unmittelbar 
                folgt. Für die folgenden Plätze gilt selbiges.  
              21. Können 
                bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze 
                besetzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über 
                die weitere Verfahrensweise zu entscheiden.  
              22. Nach erfolgter 
                Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstimmung 
                der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze 
                von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die 
                Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre 
                Zustim-mung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich. 
                Die Abstimmung erfolgt geheim. 
               |