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               VertreterInnenversammlung 
                 
                zur Wahl der BewerberInnen für die Landesliste der PDS Sachsen-Anhalt 
                für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 
                am 10. Juli 2005 in Wittenberg 
                 
               
                
              PDS-Landesvorstand 
                Sachsen-Anhalt 21. Juni 2005 
              
               
                Entwurf 
              Wahlordnung 
                als RTF 
                / PDF 
                
              
              1. Aktives 
                Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterIn-nenversammlung 
                zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der PDS für 
                die Landesliste zur Bundestagswahl 2005 im Sinne des Artikel 116 
                Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Bundeswahlgesetzes 
                sowie der Ge-schäftsordnung der VertreterInnenversammlung. 
                Wählen können nur Vertrete-rInnen die,  
                · zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied 
                der PDS sind,  
                · das 18. Lebensjahr vollendet haben,  
                · Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 
                sind,  
                · seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Land 
                Sachsen-Anhalt inne haben und  
                · nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
              2. Das passive 
                Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der 
                Bestimmungen des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 
                Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr 
                vollendet, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 
                ist und nicht vom Wahlrecht aus-geschlossen ist. Bewerberinnen 
                und Bewerber für die Landesliste der PDS zur Bundestagswahl 
                2005 können Mitglieder der PDS, parteilos oder Mitglieder 
                nicht konkurrierender Parteien sein. 
              3. Die Stimmberechtigung 
                der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teil-nehmenden 
                muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungsleiter 
                hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft 
                sowie das Wahl-recht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben 
                hat, angezweifelt wird. 
              4. Über 
                die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener 
                Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen 
                entschieden. 
              5. Die Aufstellung 
                sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für 
                die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl. 
                 
              6. Die Leitung 
                des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich aus-schließlich 
                aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber 
                hinaus sind Mitglieder der PDS Sachsen-Anhalt, sofern sie das 
                18. Lebensjahr vollendet ha-ben, als WahlhelferInnen wählbar. 
                 
                Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen 
                nicht selbst kandi-dieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur, 
                so legen sie die Funktion nieder, es werden neue Mitglieder/HelferInnen 
                bestimmt. 
              7. Die Stimmenauszählung 
                erfolgt öffentlich.  
              8. Die VertreterInnenversammlung 
                ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimm-berechtigten 
                VertreterInnen anwesend sind. 
              9. Ein Wahlgang 
                ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden 
                VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben. 
              10. Die Besetzung 
                der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.  
              11. Personen, 
                die nicht Mitglied der PDS sind und sich für ein Wahlmandat 
                bei der PDS bewerben wollen, benötigen dafür die Unterstützung 
                von 5 % der gewähl-ten Mitglieder der VertreterInnenversammlung. 
                Diese Unterstützung erfolgt in of-fener Abstimmung direkt 
                nach der Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewer-bers.  
              12. Die Nominierung 
                für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen. 
                Vor-schlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn 
                sowie die BewerberIn-nen selbst.  
              13. Gegen 
                die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden. 
                Kandi-datInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung 
                in offener Ab-stimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen. 
                 
              14. Für 
                die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige 
                Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen 
                vor und benennen ih-ren thematischen Schwerpunkt. Den BewerberInnen 
                wird eine Vorstellungszeit von 10 Minuten eingeräumt. Die 
                Reihenfolge wird durch Los bestimmt. Bei Mehr-fachkandidatur für 
                jeweils nachfolgende Listenplätze ist die Vorstellung nicht 
                noch einmal möglich.  
              15. Die VertreterInnen 
                und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht, 
                Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstüt-zen 
                oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung 
                maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet 
                auf Anfragen wahr-heitsgemäß zu antworten. Für 
                die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten 
                zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befra-gung 
                einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung 
                der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers 
                begonnen. 
              16. Die Wahl 
                für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt, 
                wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen 
                auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche 
                Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen 
                die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die 
                Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die 
                gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam 
                mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls 
                erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der 
                höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten 
                Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereint. Sollten die 
                Be-werberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen, 
                wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit 
                entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere 
                Verfahrensweise. 
              17. Jede/r 
                Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. 
                Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner 
                Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr 
                als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig. 
                Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung 
                ist vorzusehen. 
              18. Die Wahlkommission 
                sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit 
                der Auszählung des Wahlergebnisses. 
                Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen 
                Wahlgang ver-nichtet. 
                Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche 
                Kontrollzählung durch die Wahlkommission durchgeführt. 
              19. Für 
                die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für 
                Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann 
                oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend, 
                fortlaufend bis zum Ende.  
                Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für 
                Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden 
                sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden 
                Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.  
              20. Zieht 
                eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein 
                bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung 
                der gesamten beim Lan-deswahlwahlleiter einzureichenden Liste 
                seine Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht 
                an, so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden Be-werberInnen 
                einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurück-ziehen 
                der Kandidatur für den Bundestag auf der Liste der PDS erst 
                nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter einzureichenden 
                Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat auf diesen 
                Platz, die bzw. der dem zu-rückgezogenen unmittelbar folgt. 
                Für die folgenden Plätze gilt selbiges.  
              21. Können 
                bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze 
                be-setzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über 
                die weitere Verfah-rensweise zu entscheiden.  
              22. Nach erfolgter 
                Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstim-mung 
                der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze 
                von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die 
                Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre 
                Zustimmung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich. 
                Die Abstimmung erfolgt geheim. 
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